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1. Folge Versicherungsfragen – Haftung bei Veranstaltungen

Liebe Reitsportfreunde,

mit meinem Blog möchte ich gern wertvolle Informationen zu verschiedenen Themen rund um die Reiterei zur Verfügung stellen. Den Schwerpunkt lege ich auf Themen, die nach meiner Erfahrung in Pferde- oder Reitblogs zu kurz kommen, jedoch für uns als Reiter und Pferdefreunde sehr wichtig sind oder werden können.

Das erste Thema der Reihe ordnet sich in die Rubrik „Versicherungsfragen“ ein.

 

Versicherungsschutz bei privatreiterlichen Veranstaltungen

Fragen an den Experten für Versicherungsthemen für Pferdehalter und Reiter Herrn Marc Schlichting, „ASSCON unabhängiger Versicherung- und Finanzservice – Andrea und Marc Schlichting“
Asscon Finanzconsulting
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F(rage).: Herr Schlichting, viele Reitsportfreunde möchten gern gemeinsame Reiterlebnisse organisieren außerhalb oder neben den offiziellen sportlichen Turnierveranstaltungen oder ohne die Mitwirkung von Reitvereinen oder Betrieben. Gemeint sind die vielen privaten PferdebesitzerInnen und ReiterInnen, die sich als FreizeitreiterInnen mit ihren Pferden beschäftigen. Mir sind beispielsweise gemeinsame Ausritte, Reitertage, Schnitzeljagden, Orientierungsritte bekannt. Welche vergleichbaren Veranstaltungen sind Ihnen in Ihrer Berufspraxis noch begegnet?

A(ntwort).: Alle Sportarten, die auch im Verein ausgeübt werden, Betriebsfeiern, private Tanzveranstaltungen und Sommerfeste.

F.: Welche Richtlinie kann man anlegen, ob man eine gemeinsame Beschäftigung einzelner Reiter vorfindet oder eine organisierte Veranstaltung?

A.: Die Frage ist juristisch und versicherungstechnisch nicht pauschal zu beantworten. Es ist immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen. Entscheidend ist zum Bsp. inwiefern es sich um einen abgegrenzten Personenkreis handelt. Des weiteren entscheidet die „innere Verbundenheit“ der Teilnehmer zueinander darüber, ob es eine private oder schon öffentliche Veranstaltung ist. Lt. Urteil des OLG Frankfurt genügt ein gemeinsames Interesse oder gleichgerichtete Interessen, die die Teilnehmer zusammenkommen lassen, nicht um eine innere Verbundenheit zu bejahen. Dürfen zum Bsp. auch Angehörige teilnehmen, ist die innere Verbundenheit in der Regel nicht mehr gegeben und somit handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung.

F.: Nehmen wir die organisierten Veranstaltungen genauer unter die Lupe. Oft handelt es sich eine Veranstaltung, die eine Person oder eine Gruppe von Personen organisieren, andere Reiter einladen und dann gemeinsam durchführen – z.B. einen kleinen Reitertag mit kleinen Wettbewerben. Wer haftet bei diesen Veranstaltungen grundsätzlich in verschiedenen Schadenfällen – a. bei Selbstschädigung der teilnehmenden Reiter und Pferde?

A.: Schäden durch eigenes Verschulden sind in der Regel selbst zu tragen. Ggf. kann zudem der Veranstalter in Haftung genommen werden, wenn zum Bsp. ungeeignete Routen gewählt werden, Gerätschaften nicht verkehrssicher sind… etc.

F.: b. bei Schädigung anderer teilnehmender Reiter und Pferde?

A.: Prinzipiell haftet jeder Teilnehmer für den kausal verursachten Schaden.

F.: c. bei Schädigung fremder Personen, Zuschauer oder Helfer?

A.: Prinzipiell haftet jeder Teilnehmer für den kausal verursachten Schaden.

F.: Welche versicherungsrechtliche Wirkung haben sogenannte Haftungsausschlußerklärungen, die private Veranstalter von den Teilnehmern verlangen, um eventuelle Schadenansprüche ausschließlich an diese Teilnehmer abzuschieben?

A.: Solche pauschalen Haftungsausschlüsse sind kein 100%-iger Schutz vor Haftungsansprüchen. Gerade vor Regressforderungen der Sozialträger schützen diese pauschalen Haftungsausschlußerklärungen nicht. Aktuell habe ich gerade einen Fall, bei dem ein Pferd einer reiterfahrenen Person für eine Veranstaltung unentgeltlich überlassen wurde und es wurde ebenfalls eine komplette Haftungsfreistellung vereinbart. Die Reiterin stürzte und musste wegen Knochenbrüchen medizinisch behandelt werden – es war keine große Sache. Trotzdem bekam die Frau, die das Pferd als Freundschaftsdienst überlassen hatte, eine Regressforderung der Krankenkasse in Höhe von 9.500,- Euro. Es wurden nun Anwälte hinzugezogen und es ist unklar wie die Rechtslage letztendlich entschieden wird.

F.: Herr Schlichting, wie können sich Veranstalter und Teilnehmer privatorganisierter Veranstaltungen optimal absichern?

A.: Das geht zum Bsp. durch eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Für kleinere Veranstaltungen kann man so recht preiswert die Eigenhaftung als Initiator einer Veranstaltung absichern.

F.: Noch eine Frage im Nachgang – was passiert im versicherungsrechtlichen Sinne, wenn sich an einer privat organisierten Veranstaltung – beispielsweise organisiert durch die Privateinsteller in einem Pferdepensionsbetrieb – der im gleichen Betrieb ansässige Reitverein an dieser Veranstaltung beteiligt? Oder welche Verantwortung übernimmt der Pensionsbetrieb, wenn dieser die Veranstaltung aktiv mitgestaltet? Ab wann geht die versicherungsrechtliche Verantwortung an den professionellen Reitbetrieb über?

A.: Ein Verein haftet nicht nur nach Verschulden, sondern auch aus der Gefährdungshaftung heraus. Ist ein Verein an der Planung und Ausführung beteiligt, haftet dieser für Schäden und Regressforderungen.

Besten Dank, Herr Schlichting, für die umfangreichen Antworten. Ich freue mich jetzt auf die Fragen der Leser und sicher werden wir das Gespräch zu diesem Thema nochmals aufnehmen!

Die Fragen stellte Reiner Oley – 1. Vorsitzender des Cahoka e.V. – der etwas andere Reitverein
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